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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 14 — Ordnungswidrigkeiten (§§ 87 - 98a)

§ 88 Gemeinden

(1)Für sind die kreisangehörigen Gemeinden zuständig. Ist die Gemeinde Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, so ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 die Mitgliedsgemeinde, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 die Verwaltungsgemeinschaft zuständig.

(2)Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen sind die Großen Kreisstädte und diejenigen kreisangehörigen Gemeinden zuständig, denen nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayBO die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden, soweit diesen Gemeinden der Vollzug dieser Vorschriften obliegt. Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BayBO sind abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Gemeinden zuständig.

(3)Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24StVG, sind neben den in § 91 benannten Stellen auch die Gemeinden zuständig. § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4)Die Gemeinden machen die Aufnahme sowie die Beendigung der Tätigkeiten nach Abs. 3 entsprechend den Vorschriften amtlich bekannt, die für die Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden gelten.

(5)In anderen Fällen sind die Gemeinden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht zuständig.

§ 87
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§ 89