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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 12 — Gesundheit (§§ 65 - 69c)

§ 69 Entschädigung

(1)Für den Vollzug von § 56 Abs. 4, 5, 11 Satz 1 und 3, Abs. 12, § 57 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 3, § 58 Satz 1 IfSG ist die Regierung zuständig, in deren Bereich das Tätigkeitsverbot beziehungsweise die Absonderungsanordnung erlassen wurde. Beruht das Verbot unmittelbar auf einer Rechtsvorschrift, ist die Regierung zuständig, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt wurde.

(2)Über Entschädigungsansprüche nach § 65IfSG entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde, die die Maßnahme nach §§ 16, 17IfSG angeordnet hat.

(3)Über Ansprüche, die im Zuständigkeitsbereich der staatlichen Gesundheitsämter aus § 69IfSG gegen den Freistaat Bayern hergeleitet werden, entscheiden die Regierungen.

§ 68
69
§ 69a