paragraphen.online

  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 9 — Umwelt- und Verbraucherschutzrecht (§§ 48 - 51j)

§ 51h Geologiedatengesetz

Zuständige Behörde im Sinn des § 37 Abs. 1 des Geologiedatengesetzes ist das Landesamt für Umwelt. Auf Ersuchen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie behandelt es auch geologische Fachfragen auf dem Gebiet der Bodenschätze und des Bergrechts.

§ 51g
51h
§ 51i