paragraphen.online

  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 9 — Umwelt- und Verbraucherschutzrecht (§§ 48 - 51j)

§ 51a Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

Zuständige Landesbehörde im Sinne des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden, zuständige oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit.

§ 51
51a
§ 51b