§ 49 Wassersicherstellungsgesetz
(1)Für den Vollzug des Wassersicherstellungsgesetzes sind die Regierungen zuständig.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, soweit betroffen sind.
(3)Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für Aufwendungsersatz (§§ 10, 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes) und für Entschädigungen (§§ 19, 21 des Wassersicherstellungsgesetzes) obliegt dem Landesamt für Umwelt.