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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 8 — Wirtschaftsrecht (§§ 42 - 47b)

§ 43 Verordnung über Heizkostenabrechnung

(1)Für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) ist das Landesamt für Maß und Gewicht zuständig. Die Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn

(2)Für Ausnahmen und Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und Abs. 2 HeizkostenV sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.

§ 42a
43
§ 44