paragraphen.online

  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 6 — Steuern und Finanzen (§§ 33 - 36)

§ 33a Einkommensteuergesetz

(1)Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über die Betriebsaufgabe zum Zweck der Strukturverbesserung nach § 14a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

(2)Zuständig für die amtliche Anerkennung von forstwirtschaftlichen Betriebsgutachten im Sinn des § 68 Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 ist das Bayerische Landesamt für Steuern.

§ 33
33a
§ 34