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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 2 — Verkehr (§§ 9 - 18)

§ 13 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Zuständige Behörden für sind die Regierung von Oberbayern für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben sowie die Regierung von Mittelfranken für die Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. Sie führen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben die Bezeichnung

§ 12
13
§ 14