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  1. Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
  2. Zweiter Hauptteil — Vollstreckungsverfahren (§§ 18 - 41a)
  3. Erster Abschnitt — Gemeinsame Vorschriften (§§ 18 - 22)

Art. 21a Sofortige Vollziehbarkeit

Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

Art. 21
21a
Art. 22