paragraphen.online

  1. Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern

§ 5 Vertretung des öffentlichen Interesses

(1)Die Vertretung des öffentlichen Interesses gemäß § 36VwGO in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, auch soweit sie als Schiedsgerichte entscheiden, nehmen § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2)Die Vertretung des öffentlichen Interesses hat daran mitzuwirken, dass das Recht sich durchsetzt und das Gemeinwohl keinen Schaden leidet. Sie ist hierbei nur an Weisungen der Staatsregierung gebunden.

(3)Unbeschadet des Weisungsrechts der Staatsregierung beschränkt sich die Beteiligung nach Abs. 1 auf Rechtsgebiete und Verfahren, die von besonderem öffentlichen Interesse sind.

(4)In Verfahren vor den Kammern für Disziplinarsachen und vor den Disziplinarsenaten wirkt die Vertretung des öffentlichen Interesses nicht mit.

§ 4
5
§ 6