Art. 14 Abgabehinterziehung
(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt. § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376AO sind in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(2)Der Versuch ist strafbar.