§

  1. Verordnung zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes

§ 2 Bayerische Bereitschaftspolizei

(1)Die Dienststellen der Bayerischen Bereitschaftspolizei ergeben sich aus der Anlage 2.

(2)Sie führen die in der Anlage 2 bestimmten Bezeichnungen und haben die dort angegebenen Sitze.

§ 1
2
§ 3