Art. 70 Erlaubnis mit Zulassungsfiktion
(1)Für die folgenden Benutzungen außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie im Altlastenkataster eingetragener Flächen ist die beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 im Verfahren nach Art. 42a Abs. 1 BayVwVfG durchzuführen: Satz 1 Nr. 1 Variante 1 und Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 finden auch Anwendung, sofern zusätzlich zur thermischen Nutzung oder der Einleitung des in Kleinkläranlagen behandelten Schmutzwassers eine erlaubnisfreie Benutzung des Gewässers über dieselbe Benutzungsanlage erfolgt. Entscheidet die zuständige Behörde nicht innerhalb der Frist nach Art. 42a Abs. 2 BayVwVfG, gilt die Erlaubnis als erteilt. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Behörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat. Art. 42a Abs. 2 Satz 3 und 4 BayVwVfG findet in den Fällen von Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.
(2)Die Frist nach Art. 42a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG beginnt, wenn der Antrag enthält. Im Gutachten ist durch den privaten Sachverständigen zu bescheinigen, dass Art. 63 Abs. 5 bleibt im Übrigen unberührt. Wird im Fall von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nach Ablauf einer befristeten beschränkten Erlaubnis eine Wiedererteilung beantragt, ist ein Gutachten nach Satz 1 Nr. 5 entbehrlich, wenn der Behörde eine Bestätigung eines privaten Sachverständigen nach Art. 65 vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Anlage keine wesentlichen Abweichungen vom Inhalt der ursprünglichen Erlaubnis aufweist. Im Fall von Satz 4 greift der private Sachverständige soweit möglich auf bestehende Unterlagen zurück.
(3)Die nach Abs. 1 erteilte Erlaubnis ergeht unbeschadet Rechte Dritter.