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  1. Bayerisches Wassergesetz
  2. Teil 6 — Zuständigkeit, Verfahren (§§ 63 - 73)

Art. 65 Private Sachverständige

Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben und die Anerkennung von privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft zu regeln. In der Rechtsverordnung können insbesondere geregelt werden

Art. 64
65
Art. 66