§

  1. Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen
  2. Abschnitt I — Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung (§§ 1 - 4)

Art. 2 Örtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung

Ein Schlichtungsversuch nach Art. 1 vor Erhebung der Klage ist nur erforderlich, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. Die Bezirke der Landgerichte München I und München II gelten insoweit als ein Landgerichtsbezirk.

Art. 1
2
Art. 3