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  1. Bayerisches Landesplanungsgesetz
  2. Teil 4 — Raumordnungspläne (§§ 14 - 23)

Art. 17 Abwägung

Bei der Aufstellung der Festlegungen in Raumordnungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit die Belange auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung sind die Belange abschließend abzuwägen. In der Abwägung sind auch- zu berücksichtigen.

Art. 16
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Art. 18