Art. 5 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für Streitigkeiten über BesitzeinweisungenDer Verwaltungsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO betreffen.