Art. 13 Vertretungsbehörden
Vertretungsbehörde des Freistaates Bayern vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in den Fällen des § 45VwGO die Ausgangsbehörde und in den übrigen Fällen die Landesanwaltschaft Bayern, soweit die Vertretung nicht auf eine andere Behörde oder Stelle übertragen ist. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. Die Regelungen der Vertretungsverordnung bleiben unberührt.