Art. 1 Bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit
(1)Das Oberverwaltungsgericht für den Freistaat Bayern führt die Bezeichnung „Bayerischer Verwaltungsgerichtshof“. Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz und die Mehrzahl seiner Senate in München. In Ansbach werden mindestens sechs auswärtige Senate des Verwaltungsgerichtshofs errichtet.
(2)Die bayerischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz