§ 53a Übergangsvorschrift
(1)Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 12 dieses Gesetzes, Zielabweichungsverfahren nach § 24 dieses Gesetzes und Raumordnungsverfahren nach § 18 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 10. Juli 2003, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 42) geändert worden ist, die vor dem 29. März 2025 förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis zum 28. März 2025 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen, soweit diese Vorschriften nicht durch die am 28. September 2023 in Kraft getretenen Änderungen des Raumordnungsgesetzes verdrängt wurden.
(2)Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den ab dem 29. März 2025 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(3)§ 5 dieses Gesetzes ist auch auf Raumordnungspläne anzuwenden, die vor dem 29. März 2025 in Kraft getreten sind. Weitergehende bundesrechtliche Regelungen zur Unbeachtlichkeit von Fehlern bei der Planaufstellung oder durch Fristablauf bleiben unberührt.