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  1. Landesplanungsgesetz
  2. ZWEITER TEIL — Mittel der Raumordnung und Landesplanung (§§ 6 - 29)
  3. 3. ABSCHNITT — Umsetzung der Planung (§§ 14 - 24)

§ 22 Klagebefugnis

(1)Der Regionalverband kann ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bereits zustehenden Klagebefugnis durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehren, soweit er geltend macht, dass in Bezug auf das Verbandsgebiet die Anforderungen des § 4 des Raumordnungsgesetzes nicht beachtet worden sind; die Klagebefugnis ist auf solche Verwaltungsakte beschränkt, die die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Nutzungsänderung eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes betreffen.

(2)§ 5 a des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart bleibt unberührt.

§ 21
22
§ 23