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  1. Landesplanungsgesetz
  2. ZWEITER TEIL — Mittel der Raumordnung und Landesplanung (§§ 6 - 29)
  3. 3. ABSCHNITT — Umsetzung der Planung (§§ 14 - 24)

§ 19 Erprobung von Maßnahmen, Sicherstellung der staatlichen Aufgabenerfüllung

(1)Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region förderlich ist, kann im Planungsverfahren nach § 12 von den Vorgaben des § 11 zu Form und Inhalt des Regionalplans abgewichen werden. Die Abweichungen können insbesondere zur Erprobung oder Umsetzung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg oder der Reduzierung der erstmaligen Inanspruchnahme von Freiflächen dienen. § 2 bleibt unberührt. Die in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Belange sind zu beachten. Die Abweichung bedarf der Zustimmung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.

(2)Festlegungen eines Entwicklungsplans oder Regionalplans können der Zulassung eines Vorhabens oder der Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplans nicht entgegengehalten werden, wenn diese aus äußerst dringlichen und zwingenden Gründen im Zusammenhang mit Ereignissen erforderlich sind, die der betreffende Planungsträger nicht voraussehen konnte. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen kann auch von Zielen der Raumordnung abgewichen werden. Für die Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens gelten die Vorschriften des § 8 ROG über die Durchführung der Umweltprüfung entsprechend. Die Entscheidung der Zulassungsbehörde oder des Trägers der Bauleitplanung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 bedarf der Zustimmung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.

(3)Zur Vorbereitung der abweichenden Entscheidung nach Absatz 2 hat die zuständige Behörde die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen, die anerkannten Naturschutzvereinigungen und die Öffentlichkeit zu beteiligen. Die Beteiligung wird in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 3 ROG durchgeführt; die Frist zur Stellungnahme soll dabei auf einen Monat festgesetzt werden.

(4)Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde überprüft und bewertet die Anwendung und die Auswirkungen der Regelungen nach Absatz 1 und 2 und erstattet dem Landtag zum 28. März 2030 Bericht.

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