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  1. Landesplanungsgesetz
  2. ZWEITER TEIL — Mittel der Raumordnung und Landesplanung (§§ 6 - 29)
  3. 2. ABSCHNITT — Regionalpläne (§§ 11 - 13a)

§ 12 Planungsverfahren

(1)Die Regionalverbände sind verpflichtet, für ihre Region Regionalpläne aufzustellen und fortzuschreiben. Die Planungsverfahren sind zweckmäßig und beschleunigt durchzuführen Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilpläne sowie eine sonstige Änderung des Regionalplans sind zulässig, soweit wichtige Gründe es erfordern und wenn gewährleistet bleibt, dass sich der Teilplan oder die Änderung nach dem Stand der Arbeiten am Regionalplan in die beabsichtigten Festlegungen des Regionalplans zur Siedlungsstruktur, zur Freiraumstruktur und zur Infrastruktur nach § 11 einfügt.

(2)Soweit sie berührt sein können, werden an der Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung des Regionalplans beteiligt. Ferner sollen Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist. § 9 Absatz 1 ROG findet keine Anwendung. Die Beteiligung erfolgt durch elektronische Mitteilung über die Veröffentlichung des Planentwurfs, seiner Begründung, im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung des Umweltberichts sowie weiterer nach Einschätzung des Regionalverbandes zweckdienlicher Unterlagen im Internet. Die elektronische Mitteilung enthält die Angabe der Internetseite die Dauer der Veröffentlichung und die Frist zur Stellungnahme. Soweit der Empfänger keinen Zugang für die elektronische Kommunikation eröffnet hat, erfolgt die Beteiligung schriftlich. Stellungnahmen öffentlicher Stellen sind abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 ROG elektronisch zu übermitteln. Für die Stellungnahme der beteiligten Stellen wird vom Regionalverband abhängig vom Umfang der Planung und den besonderen Umständen des Planungsverfahrens eine Frist festgesetzt. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten. Die Stellungnahmen sollen unbeschadet der Fristsetzung umgehend abgegeben werden. Hat eine zu beteiligende öffentliche Stelle innerhalb der Frist nach den Sätzen 8 und 9 keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass keine Bedenken dieser Stelle bestehen. Der Regionalverband hat die Entscheidung in diesem Fall ohne die verspätet vorgetragenen Inhalte zu treffen, sofern er die Inhalte verspäteter Stellungnahmen nicht kennt und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalte für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans nicht von Bedeutung sind.

(3)Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt nach § 9 Absatz 2 ROG; § 9 Absatz 1 ROG findet keine Anwendung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach § 33. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 5 ROG sind die Dokumente zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet auf mindestens eine andere, leicht zu erreichende Weise zugänglich zu machen. Der Regionalverband soll für Stellungnahmen der Öffentlichkeit ein Formular auf einer Internetseite bereithalten. Stellungnahmen sollen abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ROG vorrangig über das Formular nach Satz 4 oder elektronisch in Textform abgegeben werden; andernfalls sind sie zur Niederschrift bei dem Regionalverband vorzubringen. Darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Von der Möglichkeit der Beschränkung der Beteiligung nach § 9 Absatz 5 ROG soll Gebrauch gemacht werden.

(4)Wird eine erneute Beteiligung erforderlich, ist diese nach § 9 Absatz 3 ROG durchzuführen. Der Teil des Planentwurfs, der nicht Gegenstand der erneuten Beteiligung ist, kann als Satzung festgestellt werden, es sei denn, dass er keine sinnvolle räumliche Ordnung bewirkt. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.

(5)Die Regionalpläne sind mit den Regionalplänen der Nachbarregionen abzustimmen. Hierzu sind die benachbarten Träger der Regionalplanung wie die öffentlichen Stellen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zu beteiligen. Für die Stellungnahme wird die gleiche Frist wie für die öffentlichen Stellen nach Absatz 2 Satz 8 festgelegt. Kommt eine Abstimmung der Regionalpläne in Baden-Württemberg nicht zustande, entscheidet die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.

(6)Besondere Regelungen in Staatsverträgen bleiben unberührt.

(7)Die Regionalverbände unterrichten die Raumordnungsbehörden über den Fortgang der Planungen.

(8)Die Regionalpläne sind durch Satzung festzustellen.

§ 11
12
§ 13