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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 5 — Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945b)

§ 924 Widerspruch

(1)Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2)Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3)Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.


Referenzierte Normen:
119707
§ 923
924
§ 925