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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 5 — Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945b)

§ 921 Entscheidung über das Arrestgesuch

Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.


Referenzierte Normen:
119
§ 920
921
§ 922