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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 1 — Gerichte (§§ 1 - 49)
  4. Titel 1 — Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften (§§ 1 - 11)

§ 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

§ 8
9
§ 10