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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)
  4. Titel 4 — Verteilungsverfahren (§§ 872 - 882)

§ 876 Termin zur Erklärung und Ausführung

Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.


Referenzierte Normen:
858
§ 875
876
§ 877