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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)
  4. Titel 4 — Verteilungsverfahren (§§ 872 - 882)

§ 874 Teilungsplan

(1)Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt.

(2)Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen.

(3)Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung findet nicht statt.


Referenzierte Normen:
858
§ 873
874
§ 875