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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)
  4. Titel 3 — Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 - 871)

§ 867 Zwangshypothek

(1)Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2)Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3)Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.


Referenzierte Normen:
870a931932866
§ 866
867
§ 868