§ 867 Zwangshypothek
(1)Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.
(2)Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3)Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.