paragraphen.online

  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)
  4. Titel 2 — Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)
  5. Untertitel 3 — Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863)

§ 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen

(1)Hat der Gläubiger einen solchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so wird dieser auf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsgericht des Ortes ernannt, wo die Sache herauszugeben ist.

(2)Dieser Anzeige sind die Dokumente beizufügen, die sich auf das Verfahren beziehen.

(3)In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.


Referenzierte Normen:
856873
§ 853
854
§ 855