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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)
  4. Titel 2 — Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)
  5. Untertitel 3 — Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863)

§ 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten

(1)Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1.die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,

2.über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,

3.die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und

4.die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(2)Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.

1.jährlich nicht mehr betragen als

a)6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und

b)7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und

2.einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.

(3)§ 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
850k850e
§ 851b
851c
§ 851d