§ 845 Vorpfändung
(1)An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(2)Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.