§ 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
(1)Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn nicht anzuwenden.
(2)Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.