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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802)

§ 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners

(1)Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.

(2)Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.


Referenzierte Normen:
795
§ 778
779
§ 780