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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802)

§ 723 Vollstreckungsurteil

(1)Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen.

(2)Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist.


Referenzierte Normen:
328
§ 722
723
§ 724