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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802)

§ 720a Sicherungsvollstreckung

(1)Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

a)bewegliches Vermögen gepfändet wird,

b)im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.

(2)Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3)Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.


Referenzierte Normen:
712750795930
§ 720
720a
§ 721