§ 565 Leitentscheidung
(1)Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung.
(2)In dem Beschluss wird
1.festgestellt, dass die Revision beendet ist, und
2.eine Leitentscheidung zu den im Beschluss nach § 552b benannten Rechtsfragen getroffen.
(3)Die Begründung ist auf die Erwägungen zur Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen zu beschränken.