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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 3 — Rechtsmittel (§§ 511 - 577)
  3. Abschnitt 2 — Revision (§§ 542 - 566)

§ 565 Leitentscheidung

(1)Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung.

(2)In dem Beschluss wird

1.festgestellt, dass die Revision beendet ist, und

2.eine Leitentscheidung zu den im Beschluss nach § 552b benannten Rechtsfragen getroffen.

(3)Die Begründung ist auf die Erwägungen zur Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen zu beschränken.

§ 564
565
§ 566