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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 3 — Rechtsmittel (§§ 511 - 577)
  3. Abschnitt 1 — Berufung (§§ 511 - 541)

§ 537 Vorläufige Vollstreckbarkeit

(1)Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig.

(2)Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

§ 536
537
§ 538