§ 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
(1)Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2)Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.