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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 3 — Rechtsmittel (§§ 511 - 577)
  3. Abschnitt 1 — Berufung (§§ 511 - 541)

§ 516 Zurücknahme der Berufung

(1)Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2)Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3)Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.


Referenzierte Normen:
117
§ 515
516
§ 517