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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 3 — Rechtsmittel (§§ 511 - 577)
  3. Abschnitt 1 — Berufung (§§ 511 - 541)

§ 514 Versäumnisurteile

(1)Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2)§ 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.


Referenzierte Normen:
511117
§ 513
514
§ 515