paragraphen.online

  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 1 — Gerichte (§§ 1 - 49)
  4. Titel 3 — Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte (§§ 38 - 40)

§ 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.


Referenzierte Normen:
54504
§ 38
39
§ 40