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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 1 — Gerichte (§§ 1 - 49)
  4. Titel 2 — Gerichtsstand (§§ 12 - 37)

§ 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche

(1)Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

(2)Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.


Referenzierte Normen:
27
§ 14
15
§ 16