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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 10 — Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)
  3. Abschnitt 6 — Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens (§§ 1051 - 1058)

§ 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens

(1)Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.

(2)Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn

1.der Kläger

a)es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen und kein Fall des § 1048 Abs. 4 vorliegt, oder

b)seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; oder

2.die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren; oder

3.die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.

(3)Vorbehaltlich des § 1057 Abs. 2 und der §§ 1058, 1059 Abs. 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.


Referenzierte Normen:
102610461048105710581059
§ 1055
1056
§ 1057