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  1. Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
  2. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9)
  3. Unterabschnitt 1 — Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht (§§ 1 - 6)

§ 5 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste erbringen oder das E-Geld-Geschäft betreiben, mit den zuständigen Behörden des anderen Staates und den zuständigen europäischen Behörden zusammen; dies schließt die §§ 60 und 61 ein. Die §§ 7a bis 8a des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.

§ 4b
5
§ 6