§

  1. Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist
  2. Abschnitt 5 — Sonstige Vorschriften (§§ 21 - 32)

§ 25 Maßnahmen bei Verstößen

(1)Im Falle eines Verstoßes gegen die in § 24 Absatz 1, 3 oder 4 genannten Vorschriften kann die Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer Verstöße

(2)Im Falle eines Verstoßes gegen die in § 24a Absatz 2 oder 3 genannten Vorschriften kann die Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer Verstöße

(3)Die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters oder Emittenten erforderlich sind. Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Nummer 1 und nach Absatz 2 Nummer 1 ist nach fünf Jahren zu löschen.

§ 24a
25
§ 26