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  1. Gesetz über den Wertpapierhandel
  2. Abschnitt 2 — Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§§ 6 - 24a)

§ 13 Sofortiger Vollzug

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10a und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.

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