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  1. Gesetz über den Wertpapierhandel
  2. Abschnitt 15 — Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (§§ 102 - 105)

§ 104 Aufhebung der Erlaubnis

(1)Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn

(2)Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 103
104
§ 105