§

  1. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
  2. Abschnitt 8 — Sanktionen (§§ 59 - 65)

§ 64 Wiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid

Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Bundesanstalt (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 62 Abs. 1 zuständige Gericht.

§ 63
64
§ 65