§

  1. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
  2. Abschnitt 6 — Verfahren (§§ 40 - 47)

§ 42 Sofortige Vollziehbarkeit

Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 1 Satz 3, § 15 Abs. 1 oder 2, § 28 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 und 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 41
42
§ 43